– Planung, Neubau & Umbau

Barrierefreiheit im baulichen bzw. technischen Sinne bedeutet eine gleichberechtigte, selbstbestimmte und weitestgehend selbstständige Möglichkeit des Zugangs und der Nutzung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen, einschließlich der Ausrüstung und Ausstattung, für Menschen jeden Alters und unabhängig von irgendeiner Behinderung. Bei der Planung von neuen Gebäuden sind die Anforderungen an Barrierefreiheit selbstverständlich zu erfüllen, aber auch bei Renovierungs-, Sanierungs- und Umbaumaßnahmen muss Barrierefreiheit unbedingt angestrebt werden.

Das Bild zeigt die Fassade des Hygienemuseums in Dresden. Ein großer rechteckiger Hinterhof mit zwei weißen Sonnenschirmen. Menschen sitzen darunter. Eine lange Rampe läuft auf den Eingang des Hauptgebäudes zu. Die Fassade ist ein hoher Bau aus Beton und Glas mit einer Säulenstruktur.
Barrierefreier Eingang des Hygiene-Museums Dresden © Oliver Killig

Barrierefreiheit einplanen

Der gesamte Prozess von der Planung bis zur Umsetzung muss begleitet werden. Viele Architekturbüros, Designagenturen und andere Dienstleister haben wenig Erfahrung mit dem Thema und achten nicht von selbst auf Barrierefreiheit. Schon bei Ausschreibungen und der Beauftragung von Firmen muss daher dieser Aspekt schriftlich festgehalten und definiert werden.

Eine Begleitung und externe Beratung sind sinnvoll. Haben Sie dabei auch Menschen mit unsichtbaren Behinderungen wie Autismus im Auge. Diese werden bei dem Aspekt der Barrierefreiheit häufig nicht genügend beachtet.

Ausführliche Informationen und Planungshilfen zur baulichen und technischen Umsetzung von Barrierefreiheit bieten entsprechende Beratungsstellen, Gesetze und Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes sowie DIN-Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

Unterschiedliche Veranstaltungsorte

Veranstaltungsorte sind nicht nur die Gebäude einer Kultureinrichtung im engeren Sinn, sondern dazu gehören auch Außenflächen, Parkplätze, Gärten, Terrassen von Konferenzräumen etc. Manche Kulturveranstaltungen finden ausschließlich außerhalb von Gebäuden statt, beispielsweise bei Kinos und Bühnen im Open-Air-Bereich, Freilichtmuseen und Festivals in Parks. Je nach Örtlichkeit können die Bedingungen unterschiedlich sein, und ebenso unterscheiden sich dann die jeweiligen Anforderungen an eine barrierefreie Planung oder den Abbau bestehender Barrieren. In allen Fällen muss aber die selbständige Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit das Ziel sein.

Bereiche und Zielgruppen

Bei Kultureinrichtungen kann man zwischen den Bereichen unterscheiden, die öffentlich und solchen, die nur für Mitarbeitende oder eingeladene Künstler:innen (und externe Dienstleister:innen) zugänglich sind. Generell sollten alle Bereiche barrierefrei sein – die Anforderungen an den öffentlichen Bereich sind aber in der Regel strenger. Gleichzeitig sind die Lösungen hier häufig weniger individuell, da in der Regel nicht bekannt ist, welche Person im Publikum welche Bedürfnisse haben wird. Deshalb ist auch eine spontane Flexibilität erforderlich. Die Einrichtung muss in der Lage sein, sich der Person im Publikum anzupassen, d.h. sie muss auf die Individualität der Menschen mit Behinderung vorbereitet sein.

Wichtige Normen und Richtlinien (Auszug):

  • DIN 18040-1: Öffentlich zugängliche Gebäude
  • DIN 18040-3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
  • DIN 18041: Hörsamkeit in Räumen
  • DIN 32974: Akustische Signale im öffentlichen Bereich
  • DIN 32975: Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung
  • DIN 32986: Taktile Schriften und Beschriftungen
  • DIN 1451-1: Schriften
  • DIN 15309: Aufzüge
  • DIN EN 81-70: Mindestvorgaben für die Zugänglichkeit und Benutzung von Aufzügen
  • DIN EN 13200-1: Zuschaueranlagen – Teil 1 (Allgemeine Merkmale)
  • DIN CEN/TR15913: Zuschaueranlagen – Kriterien für die räumliche Anordnung
  • Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO)
  • Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO)
  • Sächsische Bauordnung, insbes. §50 (SächsBO)
  • Sächsisches Denkmalschutzgesetz, §1 Satz 4 (SächsDSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (plus deren Richtlinien) ArbStättV
  • VDI 6008 Blatt 4: Barrierefreie Lebensräume – Möglichkeiten der Aufzugs- und Hebetechnik
  • VDI 6000 Blatt 3: Ausstattung von und mit Sanitärräumen in Versammlungsstätten und Versammlungsräumen

Denkmalschutz

Viele Kultureinrichtungen haben ihren Sitz in historischen Gebäuden, die in einer Zeit gebaut wurden, in der man Menschen mit Behinderung nicht mitgedacht hat und der Stand der Technik ein anderer war. Viele dieser „traditionsreichen Häuser“ stehen heute unter Denkmalschutz, und häufig wird dieser als Argument gegen einen barrierefreien Umbau angeführt. Hier empfiehlt es sich, lokale Verbündete bei Vereinen, den Beauftragten oder Beiräten für die Belange von Menschen mit Behinderung sowie anderen Vertreter:innen der kommunalen Verwaltung zu suchen, gemeinsam denkmalgerechte Lösungen zu erarbeiten und diese dann konsequent einzufordern. Im Idealfall werden die historische Bausubstanz oder das Erscheinungsbild in barrierefreier Form erhalten. Barrierefreiheit verbessert die Zugänglichkeit für alle Menschen. Generell sind Lösungen, die reversibel sind und die Bausubstanz nicht verändern, leichter durchzusetzen.