– Websites & Soziale Medien

Das Internet ist für Menschen mit Behinderung von großer Bedeutung, da es ihnen Zugang zu Informationen bietet, die aufgrund von physischen, sensorischen oder kognitiven Barrieren offline schwer erreichbar sind. Gleichzeitig ergeben sich bei der Nutzung des Internets aber wieder neue Barrieren.

Das Foto zeigt den Bildschrim eines Laptops im Hintergrund. Vor dem Bildschirm ist ein Tablet zu sehen. Das Tablet wird von einer Hand gehalten. Die andere Hand nutzt das Tablet als Touchpad

Digitale Barrierefreiheit

Für die Umsetzung von digitaler Barrierefreiheit gelten bereits verbindliche Regeln, die als weltweite (WCAG 2.1) oder bundesweite Standards (BITV 2.0) festgelegt wurden, bzw. Gesetze, die eine digitale Barrierefreiheit vorschreiben (EU-Richtlinie 2016/2102). Dadurch sollen ein selbstbestimmter Informationszugang sowie eine aktive Teilhabe im Netz sichergestellt werden. Aufgrund der stetigen technischen Veränderungen und der Erfahrungen der Nutzer:innengruppen wandeln sich diese Grundlagen in unregelmäßigen Abständen.

Öffentliche Stellen in Sachsen sowie von diesen finanzierte Einrichtungen und Projekte sind entsprechend dem Sächsischen Inklusionsgesetz (SächsInklusG), dem Barrierefreie-Websites-Gesetz (BfWebG) in Verbindung mit der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) verpflichtet, ihre mobilen Anwendungen, Apps und Webseiten barrierefrei zu gestalten. Zudem müssen die Webseiten mit einer Erklärung zur Barrierefreiheit versehen sein. Entsprechende Vorlagen stellt das Deutsche Zentrum für barrierefreies Lesen (dzb) in Leipzig zur Verfügung.

Die Anforderungen an barrierefreie Webseiten sind umfangreich und können hier aus Platzgründen nicht aufgelistet werden. Wichtig ist, dass die Barrierefreiheit nach BITV und WCAG in der aktuellen Fassung schon bei der Angebotsanfrage an Programmier- und Gestaltungsfirmen schriftlich im Leistungsverzeichnis festgehalten werden.

Videos

Viele Kultureinrichtungen verwenden Videos und binden diese auf ihrer Webseite ein, sei es zur Ankündigung von Veranstaltungen oder als Dokumentation vergangener Projekte. Wichtig ist, dass Videos mit Untertiteln und Audiodeskription versehen werden und dass sie in Gebärdensprache übertragen werden. Nur so sind sie barrierefrei.

 

Soziale Medien

Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter, YouTube oder Instagram sind häufig genutzte Informationsquellen, die es Menschen mit Behinderung ermöglichen, sich über Aktivitäten von Kultureinrichtungen und Künstler:innen auf dem Laufenden zu halten. Diese Informationen können einfach abgerufen werden, wenn sie barrierefrei sind. Gerade in Bezug auf barrierefreie Social-Media-Anwendungen gibt es z.B. auf YouTube viele Tutorials. Alles bereits oben Beschriebene zur barrierefreien Öffentlichkeitsarbeit gilt auch hier.

Zu beachten:

Sorgen Sie dafür, dass es eine Bildbeschreibung gibt. Bei Twitter & Co. können in der Regel Bildbeschreibungen bzw. Alternativtexte verfasst werden. Dadurch wissen blinde Menschen, was auf den Bildern zu sehen ist, denn der Alternativtext wird durch die Vorlesesoftware (Screenreader), die blinde Menschen nutzen, vorgelesen. Dazu muss das Abgebildete möglichst knapp und objektiv beschrieben werden, ohne zu interpretieren. Wird ein Bild oder Foto nicht beschrieben, kann die Vorlesesoftware den Inhalt des Bildes nicht erfassen bzw. vorlesen (und Suchmaschinen können es nicht finden).

Untertiteln sie alle Videos. So kann man sich zum Beispiel bei YouTube eine Untertitelung vorschlagen lassen und diese dann bearbeiten. Eine Audiodeskription ist auf den Plattformen nicht immer möglich. Daher empfiehlt es sich, im beschreibenden Text oder im Video selbst auf die visuellen Elemente einzugehen.

Schreiben Sie bei Hashtags nicht alles klein, sondern beginnen sie jedes Wort mit einem Großbuchstaben. Dadurch kann der Hashtag bei einer Vorlesesoftware (Screenreader) besser wiedergegeben werden. Außerdem erleichtert dies die Lesbarkeit von zusammengesetzten Formulierungen wie z.B. #NichtsÜberUnsOhneUns.

Barrierefreie PDFs

Insbesondere für blinde Menschen, die sich Informationen mit einem sogenannten Screenreader vorlesen lassen, sind barrierefreie Dokumente von großer Wichtigkeit. Der Screenreader ist eine Software, die textbasierte bzw. grafische Inhalte akustisch als künstlich generierte Sprache bzw. taktil auf der Braillezeile ausgibt. Der Screenreader orientiert sich dabei an der Struktur des Dokuments, z.B. des PDFs. Eine gute Struktur zeichnet sich dadurch aus, dass Überschriften und Unterüberschriften als solche erkennbar und einzeln ansteuerbar sind, d.h. dass man Inhalte überspringen bzw. zwischen Inhalten hin- und herwechseln kann und nicht jeden Text von Anfang bis Ende anhören muss. Grafische Darstellungen wie z.B. Buttons oder Formularfelder sollten als solche beschrieben und Bilder immer mit einem Alternativtext versehen werden.