– Barrierefreiheit von Apps

Barrierefreiheit von Apps

Ab dem 23. Juni 2021 sind öffentliche Stellen in Bund, Ländern und Kommunen sowie von diesen finanzierten Einrichtungen nach der EU-Richtlinie 2016/2102 verpflichtet, ihre mobilen Anwendungen bzw. Apps barrierefrei zu gestalten. Zudem müssen die Apps mit Erklärungen zur Barrierefreiheit versehen werden, somit es den Nutzer:innen möglich ist, Feedback zur Barrierefreiheit zu geben. Die Verpflichtung auf Barrierefreiheit gilt auch für die Apps, die von öffentlichen Stellen beauftragt, bzw. finanziert worden sind. Für Webseiten gilt diese Verpflichtung bereits seit dem 23. September 2020.

Im Freistaat Sachsen berät die Überwachungsstelle beim dzb lesen öffentliche Stellen zur Barrierefreiheit von Webseiten und Apps. Die Durchsetzungsstelle steht Nutzer:innen zur Verfügung, wenn sie auf Barrieren stoßen und keine adäquate Rückmeldung auf ihr Feedback von der öffentlichen Stelle enthalten.

Weitere Informationen zur Überwachungsstelle.

Weitere Informationen zur Durchsetzungsstelle.

 

 

 

 

 

Erklärung zur Barrierefreiheit: Feedback Mechanismus

Eine Erklärung zur Barrierefreiheit muss ein sog. Feedback-Mechanismus beinhalten.  Ein Feedback-Mechanismus in Form einer elektronischen Kontakt-Möglichkeit (z. B. Formular, E-Mail-Adresse) dient dazu, dass Nutzer:innen Barrieren bei der Stelle melden können bzw. Informationen in barrierefreier Form erfragen können. Die öffentliche Stelle soll auf das Feedback bzw. Kontaktaufnahme der Nutzer:innen in angemessener Frist reagieren, in der Regel innerhalb von vier Wochen. Erhalten Nutzer:innen keine Rückmeldung von der öffentlichen Stelle innerhalb von vier Wochen, können sie sich bei der Durchsetzungsstelle melden, die dann ggf. ein Schlichtungsverfahren einleitet.

Vertiefende Informationen

Meldung des Behindertenbeauftragten von Sachsen, Stephan Pöhler 

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