– Digitale Barrierefreiheit

Digitale Barrierefreiheit

Ab Juni 2025 rückt Barrierefreiheit im sächsischen Kulturbereich noch stärker in den Fokus. Während das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) viele privatwirtschaftliche Anbieter in die Pflicht nimmt, gelten für öffentliche Kultureinrichtungen weiterhin die Vorgaben der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Doch was regelt die BITV konkret – und worin unterscheiden sich die beiden Regelwerke?

BITV 2.0: Maßstab für öffentliche Kultureinrichtungen

Die BITV 2.0 ist das zentrale Regelwerk für die digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen in Deutschland – also für staatliche Museen, Theater, Bibliotheken oder Kultureinrichtungen in kommunaler Trägerschaft. Sie verpflichtet diese Einrichtungen, ihre Websites und mobilen Anwendungen so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt nutzbar sind. Die Grundlage bilden die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA sowie die europäische Norm EN 301 549.

Die BITV 2.0 geht jedoch in einigen Punkten über die reinen WCAG-Anforderungen hinaus. So müssen öffentliche Stellen beispielsweise Inhalte in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache bereitstellen. Auch für PDF-Dokumente gelten spezielle Vorgaben (PDF/UA-1). Die Umsetzung dieser Vorgaben wird regelmäßig überprüft, und Nutzer können Barrieren melden. Zudem ist jede öffentliche Einrichtung verpflichtet, eine ausführliche Barrierefreiheitserklärung auf ihrer Website zu veröffentlichen, in der der Stand der Barrierefreiheit und bestehende Ausnahmen transparent gemacht werden.

BFSG: Neue Pflichten für die Privatwirtschaft

Mit dem Inkrafttreten des BFSG am 28. Juni 2025 wird die digitale Barrierefreiheit erstmals auch für viele privatwirtschaftliche Akteure im Kulturbereich verpflichtend. Das betrifft etwa private Veranstalter, Verlage, Agenturen oder Betreiber von Ticketshops, sofern sie nicht als Kleinstunternehmen gelten. Auch das BFSG verweist auf die EN 301 549 und damit auf die WCAG 2.1 AA als technische Grundlage.

Im Unterschied zur BITV 2.0 verlangt das BFSG jedoch keine zusätzlichen Inhalte in Leichter Sprache oder Gebärdensprache. Statt einer Barrierefreiheitserklärung nach BITV ist eine eigene Konformitätserklärung nach den Vorgaben des BFSG erforderlich, deren Inhalt und Form sich unterscheidet. Die Anforderungen des BFSG konzentrieren sich auf digitale Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucher nutzen, etwa Webseiten, Apps, E-Books oder Online-Buchungssysteme. Die Kontrolle erfolgt durch Marktüberwachungsbehörden, und bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder.

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick

  • Adressaten: Die BITV 2.0 gilt ausschließlich für öffentliche Stellen, das BFSG für privatwirtschaftliche Anbieter von Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher.
  • Inhaltliche Anforderungen: Die BITV 2.0 schreibt zusätzlich zu den WCAG 2.1 AA auch Leichte Sprache und Gebärdensprache vor, das BFSG nicht.
  • Erklärungspflichten: Öffentliche Stellen müssen eine Barrierefreiheitserklärung nach BITV veröffentlichen, privatwirtschaftliche Anbieter eine Konformitätserklärung nach BFSG.
  • Kontrolle und Sanktionen: Die BITV 2.0 sieht regelmäßige Überprüfungen und ein Beschwerdeverfahren vor, das BFSG setzt auf Marktüberwachung und Bußgelder.
  • Geltungsbereich: Die BITV 2.0 betrifft Websites und Apps öffentlicher Einrichtungen, das BFSG digitale Produkte und Dienstleistungen im wirtschaftlichen Bereich, etwa Ticketshops, E-Books oder Messenger-Dienste.

Für den sächsischen Kulturbereich bedeutet das: Öffentliche Kultureinrichtungen bleiben an die Vorgaben der BITV 2.0 gebunden und müssen weiterhin Barrierefreiheit gewährleisten. Private Anbieter müssen sich ab 2025 auf die neuen Anforderungen des BFSG einstellen und ihre digitalen Angebote entsprechend anpassen. Beide Regelwerke setzen auf die internationalen Standards der WCAG 2.1 AA und die EN 301 549, unterscheiden sich aber in Zielgruppe, Detailanforderungen und Nachweispflichten deutlich.

Wichtige Kontakte

Für Sachsen gibt es mehrere zentrale und offizielle Websites, die umfassend über die gesetzlichen Grundlagen, die praktische Umsetzung und die Zuständigkeiten rund um BITV, BfWebG und das kommende BFSG informieren:

Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik Sachsen (DZB Lesen)

  • www.dzblesen.de/bfit-sachsen
  • Diese Seite ist die zentrale Anlaufstelle für die Überwachung und Beratung zur digitalen Barrierefreiheit öffentlicher Stellen in Sachsen. Hier finden Sie Hintergrundinformationen zu den gesetzlichen Grundlagen (BITV, BfWebG, SächsInklusG), Hinweise zur Umsetzung und aktuelle Berichte zur Barrierefreiheit in Sachsen.

Digital-Lotsen Sachsen – Themenseite Digitale Barrierefreiheit

BFSG-Testen.de – Länderseite Sachsen

  • www.bfsg-testen.de/gesetze/laender/sachsen/
  • Diese Plattform erläutert speziell die Umsetzung und Auswirkungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) in Sachsen, erklärt die Verknüpfung mit Landesrecht und gibt einen Überblick über Fristen, Zuständigkeiten und Kontrollmechanismen.

IHK zu Leipzig – Informationsseite Barrierefreiheit

Zurück zur Übersicht

Weitere Beiträge der Kategorie Allgemein

Alle Nachrichten anzeigen

Weitere Beiträge der Kategorie Digitale Barrierefreiheit

Leitfaden: Dein Weg zur barrierefreien Webseite

Die Erstellung einer barrierefreien Webseite erfordert ein wenig mehr Zeit und Voraussicht, bringt jedoch viele Vorteile. Abgesehen von der Notwendigkeit, was die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften betrifft, ist eine zugängliche Webseite für jedermann einfacher zu nutzen, verbessert die Suchmaschinen-Sichtbarkeit und bietet allen Besucher:innen, eine reibungslosere und angenehmere Erfahrung.

Mehr lesen über „Leitfaden: Dein Weg zur barrierefreien Webseite”
Alle Nachrichten anzeigen